Bei uns finden Sie allerorten Lebensqualität durch intakte Natur, lebendige Dorfkulturen, Brauchtumspflege, Wirtschaftskraft und Gastlichkeit.
Die Gemeinde Rohr will Ihnen mit diesem Internetauftritt die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich machen. Dies sogar im besten Falle ohne den Gang zum Rathaus. Die Gemeinde bietet Ihnen einen riesigen Onlinebereich in Sachen Service.
Ein Besuch lohnt sich immer, egal ob Sie Ihren Urlaub hier verbringen, eine Tagesausflug machen oder nur zum Essen in einer der gemütlichen Gaststätten einkehren. Wir laden Sie herzlich ein!
Die landschaftlichen Schönheiten, die ruhigen Waldspaziergänge, gut ausgebaute Radwege, fern ab von Verkehr und Lärm, helfen Ihnen Erholung zu finden. Die Gemeinde Rohr liegt im lieblichen Tal der Schwabach, westlich der gleichnamigen Stadt, im Herzen Mittelfrankens zwischen Nürnberg und Fränkischem Seenland.
Mit einer Klage zum Verwaltungsgericht kann beispielsweise die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch eine Feststellungs- oder Leistungsklage ist möglich.
Die Klage kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) des Gerichts erhoben werden. Eine Klageeinreichung in elektronischer Form ist möglich, soweit die hierfür vorgesehenen Vorgaben eingehalten werden (siehe entsprechender Internetauftritt der Verwaltungsgerichtsbarkeit); per einfacher E-Mail kann eine Klage jedoch nicht wirksam erhoben werden. Im Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids oder - soweit kein Vorverfahren durchgeführt wird - nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.
In den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkgebührenrechts und im Rahmen der Förderung nach dem Europäischen Sozialfonds kann ein Betroffener wählen, ob er vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (im Lastenausgleich: der Beschwerde) ein Vorverfahren durchführen oder unmittelbar Klage erheben will (sog. fakultatives Widerspruchsverfahren). In allen übrigen Bereichen ist sofort Klage zu erheben; die Einlegung eines Widerspruchs ist nicht möglich. Welcher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte statthaft ist, kann den jeweiligen Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen entnommen werden.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte erstreckt sich auch auf Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, Teilen des Schwerbehindertenrechts, der Ausbildungsförderung und dem Lastenausgleich. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich regelmäßig nach dem Sitz der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde, dem Wohnsitz des Beschwerten oder dem Sitz des Beklagten. Sonderregelungen bestehen u.a. für Beamte, für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, ortsgebundene Rechte und für Grundstücksangelegenheiten.
Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022