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Leistung
Wenn Sie sich scheiden lassen, dann entscheidet das Familiengericht über die Teilung der Versorgungsanrechte, die Sie und Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner in der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworben haben.
Bei ab dem 01.07.1977 geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehen, werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gleiches gilt für laufend bezogene Leistungsansprüche (z.B. Renten, Pensionen). Diese Regelungen gelten auch für alle ab 01.01.2005 begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bei früher geschlossenen Lebenspartnerschaften gilt der Versorgungsausgleich nicht, es sei denn, vor dem Amtsgericht ist bis zum 31.12.2005 ein Versorgungsausgleich für den Fall einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt worden. Seit dem 01.10.2017 begründen auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht unabhängig von der Art der Versorgungsanrechte.
Aufgeteilt werden unter anderem Versorgungsanrechte aus folgenden Sicherungssystemen:
- Gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- Berufsständische Versorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung),
- Alterssicherung der Landwirte
- Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder.
Sie oder Ihr früherer Ehe-/Lebenspartner müssen im In- oder Ausland bestehende Versorgungsanrechte erworben haben.
- Über den Versorgungsausgleich als Teil des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht ohne gesonderten Antrag.
- Das Familiengericht stellt die Ehezeit für den Versorgungsausgleich fest. Es übermittelt beiden Ehe-/Lebenspartnern einen Vordruck mit der Bitte um Angabe ihrer in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte und ihres jeweils zuständigen Versorgungsträgers. Es fordert von den Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehe-/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte an.
- Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht im Scheidungsurteil auf.
Bei einem Versorgungsausgleichsverfahren fallen grundsätzlich Gerichtskosten an, für die Sie einen Vorschuss zahlen müssen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Ihren Nettoeinkünften und den Nettoeinkünften Ihres früheren Ehepartners sowie nach der Anzahl der zu prüfenden in- und ausländischen Versorgungsanrechte.
- § 8 Sozialgesetzbuch VI
- § 52 Sozialgesetzbuch VI
- § 76 Sozialgesetzbuch VI
- § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch
- §§ 1 bis 54 Versorgungsausgleichsgesetz