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Leistung
Die Landesregulierungsbehörden sind zusammen mit der Bundesnetzagentur in Bonn für die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze zuständig, um die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb bei der Versorgung mit Strom und Gas zu schaffen.
In Bayern werden die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde seit 01.02.2013 durch die "Regulierungskammer des Freistaates Bayern" unabhängig wahrgenommen. Da die Strom- und Gasversorgungsnetze ein so genanntes natürliches Monopol darstellen, haben die Regulierungsbehörden die Aufgabe, allen Marktteilnehmern einen ungehinderten Zugang zu den Netzen zu ermöglichen und die Voraussetzungen für einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb zu schaffen.
Den Regulierungsbehörden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Festlegung von Erlösobergrenzen (Strom und Gas)
Mit dem Beginn der Anreizregulierung am 01.01.2009 ist die bis dahin bestehende Genehmigungspflicht der Entgelte für die Nutzung der Strom- und Gasverteilernetze auf Kostenbasis entfallen. Das System der Anreizregulierung basiert auf einem bundesweiten Effizienzvergleich, der darauf abzielt, Anreize für eine effizientere Leistungserbringung der Netzbetreiber zu schaffen. Dazu werden den Netzbetreibern ab 01.01.2009 kalenderjährliche Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse aus den Netzentgelten (sog. Erlösobergrenzen) vorgegeben. Die Netzbetreiber setzen die Erlösobergrenzen selbsttätig in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen um und veröffentlichen diese auf ihrer Internetseite.
Die Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen werden von der Landesregulierungsbehörde von Amts wegen eingeleitet. Für Netze, für die noch keine hinreichenden Kostendaten für den bundesweiten Effizienzvergleich vorliegen (z. B. Neugründungen, ehemalige Werksnetze), werden für eine Übergangszeit Netzentgelte genehmigt, die beantragt werden müssen.
- Überwachung der Entflechtungsvorschriften (sog. Unbundling)
Entflechtung bedeutet, den Netzbetrieb getrennt von anderen energiewirtschaftlichen Aktivitäten (Erzeugung, Vertrieb) zu führen.
- Missbrauchsverfahren, insbesondere wenn ein Betreiber eines Energieversorgungsnetzes seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sonst seine Marktstellung missbraucht
- Einstufung von sog. Geschlossenen Verteilernetzen
Das Vorliegen eines Geschlossenen Verteilernetzes ist an enge Voraussetzungen geknüpft.
- für die Festlegung der Erlösobergrenzen: kein Antrag erforderlich, Verfahren wird von der Landesregulierungsbehörde von Amts wegen eingeleitet
- für die Genehmigung der Netzentgelte: Antrag nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz
- für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz: formloser Antrag
- für die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens: formloser Antrag
Genehmigung der Netzentgelte: Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen (§ 23a Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz).
Für die Festlegung der Erlösobergrenzen, die Genehmigung der Netzentgelte, die Entscheidung in Missbrauchsverfahren sowie für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz fallen Gebühren an, deren jeweilige Höhe sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit richtet. Die Mindestgebühr bei Missbrauchsverfahren beträgt 5.000 Euro.
Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde ist zuständig für die Regulierung der Netzbetreiber, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Netz nicht über das Gebiet Bayerns hinausreicht. Dabei unterstützen die Regierungen die Regulierungskammer des Freistaats Bayern.
Für die Betreiber der Höchstspannungs- und Fernleitungsnetze sowie für Verteilernetze ab 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie für länderübergreifende Verteilernetze ist die Bundesnetzagentur zuständig.
für die Genehmigung der Netzentgelte: Kostennachweise für die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung: Vorlage eines Gleichbehandlungsprogramms und Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz: Vorlage von Daten über die Netzstruktur und die angeschlossenen Kunden nach § 110 Abs. 3 EnWG
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
- Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung - GasNEV)
- Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV)
- Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)
- Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
- Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV)