Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 und 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geregelt.
In der Regel versteht man darunter die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
- unter Verstoß gegen Steuerrecht,
- unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
- unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern und/oder
- ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.
Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn die Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung vorgetäuscht wird und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden.
Für die illegale Beschäftigung findet sich eine gesonderte Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. Im 3. Abschnitt des SchwarzArbG finden sich spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften.
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen Stellen, u.a. den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können z. B. Bußgeldverfahren gegen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber einleiten oder Betriebe, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird, in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt überprüfen.