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Leistung
Sie können auszeichnungswürdige Personen für das Hilfsorganisationen-Ehrenzeichen als Steckkreuz vorschlagen. Das Steckkreuz wird für besondere Verdienste in der jeweiligen freiwilligen Hilfsorganisation verliehen.
Das Steckkreuz wird für besondere Verdienste um die jeweilige freiwillige Hilfsorganisation verliehen. Bei der Würdigung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Das Steckkreuz wird vom Staatsminister des Innern, für Sport und Integration als Ehrezeichen für besondere Verdienste um katastrophenhilfspflichtige, im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisation
- Bayerisches Rotes Kreuz (BRK),
- Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. (ASB),
- Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Bayern (JUH),
- Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern (MHD),
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. (DLRG) oder
- der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern (THW)
verliehen.
Mit dem Steckkreuz sollen vor allem Personen geehrt werden, die sich im Rettungsdienst und Katastrophenschutz besonders einsatzfreudig und engagiert verhalten haben.
Langjährige Tätigkeit im Rettungsdienst bzw. Katastrophenschutz allein reicht nicht aus. Bei der Würdigung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Das Steckkreuz wird den Auszuzeichnenden zusammen mit einer Anstecknadel, einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung und der Verleihungsurkunde grundsätzlich durch die Regierungspräsidentin/den Regierungspräsidenten ausgehändigt.
Die Vorgeschlagenen müssen besondere Verdienste um die jeweilige Hilfsorganisation im Rettungsdienst bzw. im Katastrophenschutz erworben haben, langjährige Tätigkeit im Rettungsdienst bzw. Katastrophenschutz allein reichen nicht aus.
Das Steckkreuz darf nicht verliehen werden, so lange für die Person bei einer uneingeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist. Auch müssen die zu Ehrenden nach ihrem sonstigen Verhalten einer Auszeichnung würdig sein.
Vorschläge auf Auszeichnung mit dem Steckkreuz können nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bayerischen Roten Kreuzes bzw. durch die Landevorsitzenden bzw. die Landesbeauftragten dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgelegt werden.
Jeder Auszeichnungsvorschlag muss außer den Personalien (Vor- und Zuname, Beruf, Geburtsdatum und Geburtsort, Hauptwohnung) eine eingehende Schilderung der besonderen Verdienste um die Organisation enthalten. Mit jedem Auszeichnungsvorschlag ist die aktuelle Zahl der aktiven Dienstleistenden der jeweiligen Organisation mitzuteilen; in Nr. 2.2.1 der Vollzugsbekanntmachung des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes ist eine jährliche Höchstzahl an Vorschlägen je Organisation vorgegeben.
Vorschläge auf Auszeichnung mit dem Steckkreuz können jährlich zweimal, jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober, vorgelegt werden.
- Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG)
- Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes