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Leistung
Altersteilzeit bedeutet, dass Beschäftigte ab einem bestimmten Lebensalter die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Im Versorgungsrecht werden Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wie sonstige Teilzeitbeschäftigungen behandelt. Die Altersteilzeit gibt den Beschäftigten die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Für die Einbringung der Arbeitszeit stehen zwei Varianten zur Verfügung.
- Im Teilzeitmodell arbeitet der Beamte bis zum Beginn des Ruhestands durchgehend im Umfang von 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Antritt der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit.
- Im Blockmodell wird die Arbeitszeit zunächst in einer Ansparphase auf dem Niveau der durchschnittlich in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit weitergeführt und in der zweiten Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) auf null reduziert.
Die Bezüge werden im gleichen Umfang wie die durchschnittliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit gekürzt. Zusätzlich wird ein nichtruhegehaltfähiger, steuerfreier (aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschlag (sog. Altersteilzeitzuschlag) gewährt. Im Ergebnis werden während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit Bezüge in Höhe von 80 Prozent der Nettobesoldung gezahlt, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würden.
Das bayerische Modell zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass auch die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten generell mit einbezogen werden.
- Altersteilzeit kann nur bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
- Das Mindestalter für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit beträgt 60 Jahre, bei schwerbehinderten Beamten 58 Jahre. Für Lehrer gilt als Altersgrenze der Beginn des Schuljahres, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden.
- Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
- Die Altersteilzeit muss einen Zeitraum von mindestens einem Jahr umfassen.
- Bestimmte Führungspositionen sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen.
Der Antrag auf Altersteilzeit muss beim Dienstherrn gestellt werden.
Die Bewilligung der Altersteilzeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.
- Art. 91 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Art. 6 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Art. 58 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g und Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)