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Leistung
Wenn Sie ein bundesbedeutsames literarisches Einzelprojekt umsetzen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für Ihr Projekt beantragen.
Literarische (Einzel-)Projekte können eine Förderung der BKM erhalten, wenn sie von bundesweitem Interesse sind.
Beispiele:
- Projekte in Bezug auf bedeutende deutsche Schriftstellerinnen und Schriftsteller
- Projekte an denen eine bundesweite Teilnahme möglich ist – beispielsweise Leseförderung
Als Antragstellerin oder Antragssteller müssen Sie erklären, warum eine Förderung durch den Bund und nicht durch das Bundesland oder durch die Kommune sinnvoll ist.
Zudem müssen Sie den Zweck und die Ziele des Projektes angeben. Die Angaben werden rund 3 Monate nach Abschluss des Projekts durch eine sogenannte Erfolgskontrolle überprüft.
Der Zweck beschreibt die konkreten Tätigkeiten, die mit der Zuwendung finanziell gefördert werden. Das Ziel beschreibt das mit der Finanzierung des Zwecks verfolgte übergreifende Ziel (zum Beispiel Vermittlung des Schaffens bedeutender Schriftstellerinnen).
Ziele sind zum Beispiel:
- Anzahl der Besucherinnen und Besucher,
- Anzahl der Publikationen oder Seitenanzahl,
- Bewerbung der Maßnahme auf der Internetseite oder in sozialen Medien,
- Erstellung eigener Homepage,
- Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen.
Zusätzlich legt die BKM ein besonderes Augenmerk auf die ökologische Nachhaltigkeit von Projekten. Die Nachhaltigkeit von Projekten macht die BKM beispielsweise an folgenden Kriterien fest:
- Müllvermeidung auf Veranstaltungen,
- Druckerzeugnisse aus 100-prozentigem Recycling-Papier,
- energieoptimierte Klima und Heiztechnik,
- Verzicht auf postalische Kommunikation,
- Nutzung emissionsarmer Transportmittel.
Im Regelfall erhalten bewilligte Projekte eine Teilfinanzierung. Nur in Ausnahmefällen werden die gesamten Kosten eines Projekts übernommen.
Bei der Teilfinanzierung wird zwischen 3 Finanzierungsarten unterschieden:
- Anteilsfinanzierung: Ein bestimmter Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben wird übernommen.
- Fehlbedarfsfinanzierung: deckt den Fehlbedarf, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann.
Festbetragsfinanzierung: Ein fester Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben wird übernommen.
Anträge können stellen:
- kulturelle Einrichtungen;
- Unternehmen, Organisationen, Institutionen;
- Personen, die im Literaturbereich tätig sind.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie haben mit der Maßnahme noch nicht begonnen.
- Eine ordnungsmäßige Geschäftsführung ist gesichert.
- Sie können die Verwendung der Mittel nachweisen.
- Die Gesamtfinanzierung ist gesichert.
- Sie setzen die Maßnahme in Deutschland um.
Sie können den Antrag online bei der BKM stellen.
Förderung online beantragen:
- Rufen Sie das Bundesportal auf und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus.
- Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel Ihr ELSTER-Organisationszertifikat.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
Weitere Verfahrensschritte:
- Nach einer ersten Prüfung des Antrags erhalten Sie eine Rückmeldung per EMail. Sie haben die Möglichkeit, beanstandete Punkte zu korrigieren, Informationen, Begründungen und Unterlagen nachzureichen.
- Der Zuwendungsbescheid wird erlassen, wenn Ihr Projekt alle erforderlichen Fördervoraussetzungen erfüllt.
- Das BKM erstellt einen Erlass und sendet ihn an das Bundesverwaltungsamt (BVA).
- Das BVA prüft den Erlass und erstellt den Förderbescheid.
- Die BKM informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Absicht und Abwicklung der Förderung.
Sie erhalten vom BVA einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Es fallen keine Kosten an.
Erforderliche Unterlage/n Sie müssen dem Förderantrag folgende Dokumente beilegen:
- Finanzierungsplan,
- gegebenenfalls Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
- § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)