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Leistung

Sie haben ein reines Elektrofahrzeug gekauft oder ein Bestandsfahrzeug angemessen zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet? Dann können Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.

Im Sinne des Umweltschutzes fördert die Bundesregierung reine Elektrofahrzeuge unter anderem durch Steuervergünstigungen.

Reine Elektrofahrzeuge

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Für Sie gelten dann folgende Regelungen: 

  • Bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 sind Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2030. 
  • Anschließend ermäßigt sich für Sie die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
  • Wechselt das Elektrofahrzeug die Besitzerin oder den Besitzer, wird die Steuerbefreiung auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen, sofern der Zeitraum für die Befreiung noch nicht abgelaufen ist.

Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten: 

  • Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden.
  • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern wie Batterien gespeist werden.
  • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen gespeist werden.

Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge

Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für angemessen umgerüstete Elektrofahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2030. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.

  • Das Kraftfahrzeug muss bei Erstzulassung ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
  • Nachträglich umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 
    • Das Fahrzeug wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung ursprünglich mit einem Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor angetrieben. 
    • Das Fahrzeug wurde in der Zeit vom 18.05.2016 bis 31.12.2025 nachträglich angemessen zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstet.
    • Für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeugteile wurde eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.

Für neu zugelassene reine Elektrofahrzeuge gilt:

  • Sie müssen keinen Antrag stellen.
  • Die Feststellung, ob es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein begünstigtes reines Elektrofahrzeug handelt, wird auf Grundlage der Fahrzeugdaten getroffen, welche von der Zulassungsbehörde übermittelt werden. 
  • Sie sind ab dem Tag der Erstzulassung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Für angemessen umgerüstete reine Elektrofahrzeuge gilt:

  • Wenn Sie ihr angemessen umgerüstetes Fahrzeug als reines Elektrofahrzeug zulassen wollen, wird dies durch die zuständige Zulassungsbehörde geprüft.
  • Die Steuerbegünstigungen gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen als erfüllt feststellt.

  • Die Erstzulassung Ihres Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 erfolgt sein. 
  • Bei angemessener Umrüstung Ihres reinen Elektrofahrzeugs muss der Zeitpunkt der Umrüstung zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2025 liegen. 

Es fallen keine Kosten an. 

  • Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
  • Die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung. 
  • Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge. Dazu gehören auch Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind. 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen. 

  • § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

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