Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Die Dienstordnung und der Stellenplan eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Für die von Unfallversicherungsträgern besoldeten Angestellten wird vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt.

Die Dienstordnung regelt die Rechtsverhältnisse der Angestellten, insbesondere die Ein- und Anstellbedingungen sowie die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Der Stellenplan regelt die Anzahl der Angestellten und die Zuordnung der Stellen zu Besoldungsgruppen. 

Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnis zu ihren Aufgaben steht. Das gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

Das Oberversicherungsamt Südbayern ist Aufsichtsbehörde über die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger.

Sie müssen die Genehmigung von Dienstordnungen und Stellenplänen beim Oberversicherungsamt Südbayern beantragen.

  • § 147 Abs. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII)
  • Art. 6 Abs. 2 bis 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
  • § 5 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)

Regierung von Oberbayern

AdresseRegierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914+49 89 2176-2914

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)