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Leistung
Wenn Sie Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.
Sie können eine Entlastung von der Alkoholsteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie die Alkoholerzeugnisse nachweislich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt.
Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:
- Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
- Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.
Entlastungen der Alkoholsteuer sind in den folgenden Fällen möglich:
- Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
- Sie nehmen die Erzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiel: Sie nehmen Waren zurück in Ihren Betrieb auf, weil sie von einem Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurden.
- Sie weisen nach, dass die Alkoholerzeugnisse versteuert wurden.
- bei Rücknahme selbst versteuerter Waren: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.
Sie können die Entlastung von der Alkoholsteuer per Post oder online beantragen.
Entlastung per Post beantragen:
- Wenn Sie die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
- Wenn Sie Waren in ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" eine Vergütung beantragen.
- Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
- Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.
Entlastung online beantragen:
- Um die Entlastung online zu beantragen, benötigen Sie ein Nutzerkonto für ZollPortal.
- Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Erforderliche Unterlage/n - "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse" (Formular 1272) mit verbundenem Formular 1278 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse"
- wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die "Versteuerungsbestätigung" (Formular 2735)
- bei Alkohol zu Trinkzwecken: gegebenenfalls die Erklärung des Herstellenden, dass der gelieferte Alkohol keinen steuerbegünstigten Abfindungsalkohol enthält
- bei Beförderung von versteuerten Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten der EU:
- bei regelmäßiger Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten der EU beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkoholerzeugnisse: "Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) und "Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757)
- das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie
- den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats der EU
- §§ 29 bis 30 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
- §§ 63 bis 64 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)