Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Zum Auflassen von Fesselballonen mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge und zum Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen mit einem Seil von mehr als 100 m Länge ist eine Erlaubnis erforderlich.

Ein Fesselballon ist ein mit Traggas oder mit Heißluft gefüllter Ballon, der unmittelbar oder mittelbar mit dem Boden verankert ist, unabhängig von Ausmaßen und Masse der Ballonhülle.

Fesselballone, deren Halteseil mehr als 30 Meter Länge beträgt sowie Drachen und Schirmdrachen, deren Halteseil mehr als 100 Meter Länge beträgt, bedürfen für den Aufstieg bzw. das Steigenlassen einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

Verboten ist das Steigenlassen von Drachen bzw. das Betreiben von Schirmdrachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen.

Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.    

Für die Erlaubniserteilung kann ggf. die Beteiligung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. des Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erforderlich sein.

Der Antrag ist frühzeitig vor dem geplanten Termin zu stellen (ca. 4 Wochen vor Termin).

30 bis 500 Euro

Die Kosten bemessen sich im Einzelfall je nach Aufwand der Angelegenheit.

Der Aufstieg von Kinderluftballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus ist der Aufstieg von Kinderluftballonen durch die Luftämter nicht genehmigungspflichtig, bedarf jedoch als Massenaufstieg und als Aufstieg von gebündelten Kinderluftballonen ggf. der Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Deutsche Flugsicherung GmbH.

  • Lageplan
  • Stellungnahme der zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt)

  • § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

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