Leistungen: Gemeinde Rohr

Seitenbereiche

Hengdorf
Blühwiese
Regelsbach Ansicht
Weiher mit Schafen

Alle Dienstleistungen in der Übersicht

Leistung

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge genannten geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen:

  • Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
  • Diätassistentin oder Diätassistent
  • Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Logopädin oder Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
  • Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
  • Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie
  • Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
  • Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
  • Orthoptistin oder Orthoptist
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
  • Podologin oder Podologe, und Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger
  • Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt allerdings auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist, dass Sie fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet sind und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung kann angenommen werden, wenn Sie die jeweilige Berufs- oder Hochschulausbildung in Deutschland vollständig abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden. Dies ist gegenüber der Berufszulassungsstelle nachzuweisen.

Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden, kann die fachliche Eignung angenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind grundsätzlich die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.

Persönliche Eignung (Zuverlässigkeit)

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies ist durch ein aktuelles behördliches Führungszeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.

Gesundheitliche Eignung

Ferner müssen Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein. Dies ist durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.

Sprachkenntnisse

Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung setzt schließlich voraus, dass Sie über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten in folgenden Fällen als gegeben:

  • Deutsch als Muttersprache
  • Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulausbildung an einer deutschsprachigen Schule
  • Abschluss einer deutschsprachigen Ausbildung im Gesundheitsfachberuf, für den die Berufszulassung begehrt wird
  • Abschluss einer anderen deutschsprachigen Berufsausbildung (mindestens dreijährig)

Im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen, dass Sie über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Sollten Sie keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen, haben Sie den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an einer Fachsprachenprüfung zu erbringen.

In Bayern wurde eine Fachsprachenprüfung für alle Gesundheitsfachberufe (ohne Pflege) am Bayerischen Landesamt für Pflege eingerichtet. Diese orientiert sich an dem GER Niveau B2 (bei Logopäden C2). Die Fachsprachenprüfung ersetzt das B2-Zertifikat. Es handelt sich um eine Präsenzprüfung, die am Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg stattfindet.

Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, verweist Sie die jeweilige Regierung im Berufszulassungsverfahren an das Landesamt für Pflege.

Nähere Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.

Sie müssen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Regierung beantragen in deren Zuständigkeitsgebiet Sie künftig Ihren Beruf ausüben wollen. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen werden Ihnen angezeigt, wenn Sie über „Ort auswählen" den Ort auswählen, an dem Sie Ihren Beruf ausüben möchten.

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.

Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter „Weiterführende Links“.

Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, fallen darüber hinaus Gebühren für die Prüfungsteilnahme an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.

Informationen zu den einzureichenden Unterlagen können Sie den Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den für die Berufszulassung zuständigen Bezirksregierungen.

  • § 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
  • § 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
  • § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
  • § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
  • § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)