Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Als Begleitperson eines stationär behandelten Menschen mit Behinderung können Sie Krankengeld erhalten. Das Krankengeld ersetzt Ihnen den Verdienstausfall, der infolge der Begleitung entsteht.

Sie können als Begleitperson stationär mitaufgenommen werden, wenn ein Mensch mit Behinderung stationär im Krankenhaus behandelt wird. Sie übernachten dann zum Beispiel mit im oder in der Nähe des Krankenhauses und erhalten auch Ihre Mahlzeiten dort. Für die Dauer der Begleitung können Sie als gesetzlich versicherte Person unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld erhalten, wenn Sie durch die stationäre Mitaufnahme einen Verdienstausfall haben.

Das Krankenhaus entscheidet darüber, ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.

Sowohl Sie als auch die zu begleitende Person müssen gesetzlich krankenversichert sein.

Daneben müssen bei der zu begleitenden Person mit Behinderung folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe Sie wird nicht durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe zur stationären Krankenhausbehandlung begleitet.
  • es werden nicht schon Leistungen für die Begleitung der stationären Krankenhausbehandlung im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe   erbracht

Als Begleitpersonen eines Menschen mit Behinderung haben Sie zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Krankenkasse Krankengeld zahlen kann:

  • Sie sind nahe Angehörige oder naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes oder
  • Sie sind eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld und
  • Sie erbringen gegenüber der begleiteten Person keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt.

Den Antrag auf Krankengeld als Begleitperson stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Das Krankengeld erhalten Sie für die gesamte Dauer der stationären Mitaufnahme. Der Mitaufnahme steht auch eine ganztägige Begleitung gleich. Eine ganztägige Begleitung liegt vor, wenn die Zeit Ihrer Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit den Zeiten Ihrer Anreise und Abreise mindestens 8 Stunden beträgt.

Arbeitnehmende: In der Regel erstattet die gesetzliche Krankenkasse Ihnen als Begleitperson 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts. 

Hauptberuflich Selbstständige: Die Höhe Ihres Krankengeldes beträgt 70 Prozent Ihres Arbeitseinkommens der vergangenen 12 Monate.
 

  • Sie und die von Ihnen begleitete Person mit Behinderung sind gesetzlich krankenversichert.
  • Die zu begleitende Person wird stationär im Krankenhaus behandelt.
  • Ihre stationäre Mitaufnahme als Begleitperson ist medizinisch notwendig. Gleichgestellt ist eine ganztägige Begleitung. Das heißt, dass die Zeit Ihrer Anwesenheit im Krankenhaus zusammen mit Ihrer Anreise- und Abreisezeit mindestens 8 Stunden beträgt.
  • Sie haben einen Verdienstausfall.
  • Sie sind ein naher Angehöriger oder Teil des engsten Umfelds.
  • Die zu begleitende Person bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie erhalten kein Krankengeld von der Krankenkasse, wenn Sie den Menschen mit Behinderung zum Beispiel als persönliche Assistenz begleiten und dafür ein Entgelt erhalten. Begleiten Sie den Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe, werden die Kosten von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen.
  • Es werden nicht schon Leistungen für die Begleitung der stationären Krankenhausbehandlung im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht 

Den Antrag auf Krankengeld als Begleitperson können Sie per Post stellen sowie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

  • Lassen Sie sich den Nachweis vom Krankenhaus über die medizinische Notwendigkeit der Begleitung ausstellen.
  • Lassen Sie sich die Zeiten der stationären Mitaufnahme oder der ganztägigen Begleitung bescheinigen. 
  • Reichen Sie den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Begleitung und die Bescheinigung Ihrer Anwesenheitszeiten zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der gesetzlichen Krankenkasse ein.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Abwesenheit.
  • Die gesetzliche Krankenkasse prüft Ihren Antrag sowie die Unterlagen und meldet sich bei etwaigen Rückfragen bei Ihnen.
  • Die Krankenkasse zahlt Ihnen das Krankengeld aus. 
    • Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Krankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem Arbeitsentgelt mitgeteilt hat.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Sie Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden. Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu fünf Wochen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden. Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu fünf Wochen. (4 bis 9 Werktage)

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Formulare an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Krankenkasse.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Bescheinigung vom Krankenhaus über die medizinische Notwendigkeit der stationären Mitaufnahme 
    • Bestätigung vom Krankenhaus über die Anwesenheitstage

    Gegebenenfalls Verdienstnachweis oder Nachweis des Verdienstausfalls. Für Arbeitnehmende meldet regelhaft der Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten.

    Hinweis: In Spezialfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
     

  • § 44b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
  • § 113 Absatz 6 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)