Leistungen: Gemeinde Rohr

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Leistung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen im Linienbedarfsverkehr unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Linienbedarfsverkehr ist eine Form des Linienverkehrs und dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zuzuordnen. Beim Linienbedarfsverkehr werden Fahrgäste auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten befördert. Die Beförderung erfolgt innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten. Beförderungsaufträge verschiedener Fahrgäste werden gebündelt ausgeführt. Bekannte Formen des Linienbedarfsverkehrs sind einige Formen von Rufbusverkehren oder Anrufsammeltaxiverkehren.

Das Unternehmen hat die Beförderungsentgelte und – bedingungen anzuwenden, die vom zuständigen kommunalen Aufgabenträger im Rahmen eines Nahverkehrsplans, eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Vorabbekanntmachung festgelegt wurden.

Linienbedarfsverkehr unterliegt der Beförderungs-, Betriebs- und Tarifpflicht.

Weitere Auskünfte zum Linienbedarfsverkehr erteilt die örtlich zuständige Bezirksregierung.

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 13 des Personenbeförderungsgesetzes und der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr geregelt.

Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass

  1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist (Vorlage von Bilanzen, Vermögensübersichten etc.),
  2. er, die für die Führung des Geschäfts bestellte Person und der Verkehrsleiter zuverlässig sind (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungsregister etc.),
  3. die fachliche Qualifikation gegeben ist (Fachkundebescheinigung der IHK),
  4. er und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).

  • Bei der Beantragung einer Genehmigung für den Linienbedarfsverkehr sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:

     

    • eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet, die beantragten (virtuellen) Haltestellen und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre eingezeichnet sind
    • Beförderungsbedingungen und -entgelte (Fahrpreistafel)
    • Bedienzeiten
    • Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge
    • Eigenkapitalbescheinigung
    • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in Steuersachen
    • Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
    • Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
    • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
    • Nachweis der fachlichen Eignung der für die Führung der Geschäfte bestellten Person/ Verkehrsleiter/in (auch vom Betriebsführer)
    • Nur bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Beglaubigte Abschrift der Eintragungen (die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein)
    • Gesellschaftsvertrag
    • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - bei der Meldebehörde beantragen - (auch vom Betriebsführer)
    • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (auch vom Betriebsführer)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - bei der Meldebehörde beantragen - (auch vom Betriebsführer)
    • Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / des Verkehrsleiters
    • Nachweis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (soweit vorhanden)

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

  • § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • § 15 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

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