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Leistung
Die Künstlersozialkasse berät Sie zu allen Fragen rund um die Künstlersozialversicherung.
Als künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person müssen Sie sich unter Umständen über die Künstlersozialkasse (KSK) versichern lassen.
Bei Bedarf können Sie die KSK kontaktieren. Die KSK
- informiert Sie über die Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
- klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Versicherung auf und
- berät Sie bei der Anmeldung.
Darüber hinaus berät Sie die KSK auf Wunsch unter anderem zu folgenden Themen:
- Ist die Künstlersozialversicherung eine Pflichtversicherung?
- Wie können Sie sich über die KSK versichern?
- Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- Sind Sie selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig?
- Wie hoch sind die Beiträge und Kosten?
- Welche Leistungen erbringt die KSK?
- Welche Vorteile hat die KSK?
- Gibt es Sonderregelungen für Berufsanfänger?
- Können Sie nebenbei noch eine andere selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung ausüben?
- Wann können Sie sich als Student über die KSK versichern?
- Können Sie eine private Krankenversicherung wählen?
- Wann und wie können Sie sich bei der KSK anmelden?
Künstlerisch oder publizistisch tätige Selbstständige müssen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen. Ein Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanzieren die andere Beitragshälfte.
Sie sind noch nicht bei der KSK als künstlerisch oder publizistisch selbständige tätige Person angemeldet.
Kontaktieren Sie die KSK:
- Stellen Sie der KSK telefonisch oder schriftlich Fragen oder
- fordern Sie per E-Mail Informationen zur Künstlersozialversicherung an.
- Die KSK wird Sie schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Für Sie fallen keine Kosten an.
telefonisch: in der Regel keine
schriftlich oder elektronisch: in der Regel 1 bis 5 Tage
Erforderliche Unterlage/n Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
- §§ 13 und 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
- in Verbindung mit §§ 1 bis 20 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 47 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)