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Leistung
Wenn Ihre bisherige Entgeltmeldung falsch ist, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren und Ihre Meldung korrigieren.
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Ihre Entgeltmeldung eine veränderte Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ergibt.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung durch die KSK oder einen Träger der Deutschen Rentenversicherung angekündigt, reichen Sie der KSK bitte keine Korrekturmeldung ein. Die Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Sie haben Ihre Entgelte bereits gemeldet und von der KSK eine Abrechnung erhalten.
Die KSK berechnet Ihre Künstlersozialabgabe neu, wenn sich Ihre Meldung und damit auch die Abrechnung nachträglich als falsch erweisen.
Sie reichen Ihre Korrekturmeldung für das betreffende Jahr oder die betroffenen Jahre bei der KSK ein:
- Das Formular „Korrektur-Meldebogen“ können Sie auf der Internetseite der KSK herunterladen.
- Schicken Sie Ihre Korrekturmeldung formlos per Post oder Telefax oder auch per E-Mail an die KSK.
- Bitte begründen Sie kurz, warum eine Korrektur erforderlich ist.
- Die KSK prüft Ihre Angaben.
- Sollten Fragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
Wenn Ihre korrigierte Meldung nachvollziehbar ist:
- Sie erhalten von der KSK eine neue Abrechnung.
- Die Höhe Ihrer monatlichen Vorauszahlungen wird ebenfalls angepasst.
- Ergibt sich aus der neuen Abrechnung eine Nachzahlung, müssen Sie diese an die KSK leisten.
- Sollte sich aus der neuen Abrechnung ein Guthaben für Sie ergeben, erstattet Ihnen die KSK diesen Betrag in der Regel automatisch auf Ihr Konto.
Wenn Ihre korrigierte Meldung nicht nachvollziehbar ist:
- Ihre Abrechnung kann nicht geändert werden.
- Sie erhalten einen Bescheid, in dem die KSK Ihre Korrekturmeldung ablehnt.
Sie können Ihre Meldung zur Künstlersozialabgabe innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit korrigieren. Diese Frist endet 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Künstlersozialabgabe für das jeweilige Jahr gezahlt geworden ist.
Beispiel:
- Ihre Entgeltmeldung für das Jahr 2020 ist zum 31.03.2021 einzureichen.
- Die Frist für Ihre Korrekturmeldung für das Jahr 2020 endet am 31.12.2025.
- Ihre Meldung für das Jahr 2020 kann ab dem 01.01.2026 nicht mehr korrigiert werden.
Die Zahlung Ihrer Künstlersozialabgabe ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung fällig.
Ihre monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu zahlen.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
In der Regel 1 bis 4 Wochen.
Entgelt im diesem Sinne ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel
- Gagen,
- Ankaufspreise,
- Honorare,
- Lizenzen,
- Sachleistungen,
- Auslagen (Kosten für Telefon und Ähnliches) und
- Nebenkosten (für Material und Ähnliches).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer;
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, eine KG und OHG, juristische Personen und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln;
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter;
- Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden;
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen;
- die „Übungsleiterpauschale“;
- nachträgliche Vervielfältigungskosten.
Erforderliche Unterlage/n Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
- § 25 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 27 Absatz 1a Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 29 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)