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Winterliche Straßenverhältnisse und die Verkehrssicherungspflicht in der Gemeinde Rohr

icon.crdate09.01.2026

Die anhaltenden winterlichen Verhältnisse veranlassen uns, auf die Regelungen zur Räum- und Streupflicht hinzuweisen.

Die anhaltenden winterlichen Verhältnisse veranlassen uns, auf die Regelungen zur Räum- und Streupflicht hinzuweisen. Nach Art. 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortslage auf öffentlichen Wegen den Winterdienst durchzuführen. Von November bis April gibt es einen Einsatzplan des Bauhofes für den Winterdienst. Hier werden Hauptstraßen, öffentliche Plätze an Schulen und Kindergärten priorisiert angefahren. Die Mitarbeiter werden nachts über den Kreisbauhof „alarmiert“. Die letzten Tage wurde von 03:00 Uhr bis 11:00 Uhr durchgehend geräumt und gestreut. Dass die Mitarbeiter nicht gleichzeitig überall vor Ort sein können, bitten wir zu berücksichtigen. Die Gemeinde Rohr ist mit 17 Ortsteilen und über 6o Kilometer Ortsverbindungsstraßennetz eben eine Flächengemeinde. An Kreis-, Staats- und Bundesstraßen sind andere Baulastträger zuständig. Auch das ist bitte zu berücksichtigen.

Über Satzung oder Verordnung können die Kommunen Teile der Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer angrenzender oder erschlossener Grundstücke übertragen. Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass auch an Nebenstraßen ohne Gehweg, ein 1 Meter breiter geräumter oder gestreuter Fußweg gewährleitet sein muss.

Im Hinblick auf den sicheren Schulweg oder auch betagte Mitbürgerinnen und Mitbürger bitten wir um eine solidarische Berücksichtigung dieser Pflicht.
Hier finden Sie die Verordnung zur Räum- und Streupflicht (PDF-Dokument, 344,15 KB, 09.01.2026) der Gemeinde Rohr.